Regionalverband Spittal-Millstaettersee-Lieser-Malta-Nockberge
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Datenschutz Vereinbarung
betreffend die ueberlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung gemaess Paragraph10
des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) zwischen:
Dienstleister
Regionalverband Spittal-Millstaettersee-Lieser-Malta-Nockberge

Druch die Eintragung sind wir sind im Besitz Ihrer Kontaktdaten, sowie zusaetzlich der eingetragenen Daten.

Ihre Daten werden vom heutigen Tag gespeichert und auf der Homepage veroeffentlicht.

Sollte eine fruehere Loeschung gewuenscht werden, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme, es ist jederzeit moeglich!

1. Der Dienstleister verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschliesslich im Rahmen der Auftraege des Auftraggebers zu verwenden und ausschliesslich dem Auftraggeber zurueckzugeben oder nur nach dessen schriftlichem Auftrag zu uebermitteln. Desgleichen bedarf eine Verwendung der ueberlassenen Daten fuer eigene Zwecke des Dienstleisters eines derartigen schriftlichen Auftrages.
2. Der Dienstleister erklaert rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Taetigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Paragraph 15 DSG 2000 verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Taetigkeit und Ausscheiden beim Dienstleister aufrecht.
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch fuer Daten von juristischen Personen und
handelstechnischen Personengesellschaften einzuhalten.

3. Der Dienstleister erklaert rechtsverbindlich, dass er ausreichend Sicherheitsmassnahmen im Sinne
des Paragraph14 DSG 2000 ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten
unbefugt zugaenglich werden.

4. Der Dienstleister ist nicht berechtigt, einen Subverwalter heranzuziehen.

5. Der Dienstleister traegt fuer die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass
der Auftraggeber die Bestimmungen der Paragraph26 (Auskunftsrecht) und Paragraph27 (Recht auf Richtigstellung
oder Vergessen) DSG 2000 gegenueber dem Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit
erfuellen kann und ueberlaesst den Auftraggeber alle dafuer notwendigen Informationen.

6. Der Dienstleister ist nach Beendigung der Dienstleistung verpflichtet, alle
Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu uebergeben bzw.
in dessen Auftrag fuer ihn weiter vor unbefugter Einsicht gesichert aufzubewahren oder
auftragsgemaess zu vernichten.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Dienstleister unmittelbar von aenderungen des
Datenschutzgesetzes 2000 und ergaenzender Bestimmungen zu unterrichten. Der Auftraggeber
raeumt dem Dienstleister eine angemessene Frist ein, sich auf geaenderte Datenschutzbestimmungen
einzustellen.

8. Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm ueberlassenen Daten das Recht
jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen eingeraeumt.
Der Dienstleister verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Information zur Verfuegung zu stellen, die
zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.